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Versichern4 mai 20265 Min. Lesezeit

Prämienverbilligung KVG: wer hat Anspruch

Wie Sie in der Schweiz die Verbilligung der Krankenkassenprämie beantragen: kantonale Einkommensgrenzen, Vorgehen, Dokumente und Fristen. Ein Viertel der Schweizerinnen und Schweizer hat Anspruch, ohne es zu wissen.

Mehr als ein Viertel der Schweizerinnen und Schweizer hat Anspruch auf eine Verbilligung ihrer Krankenkassenprämie. Viele wissen es nicht, oder trauen sich nicht, den Antrag zu stellen. Dabei ist das Verfahren einfach, in einigen Kantonen automatisch, und kann mehrere tausend Franken pro Jahr ausmachen. Dieser Leitfaden erklärt, wer Anspruch hat und wie Sie vorgehen.

Auf einen Blick

  • Die individuelle Prämienverbilligung (IPV) wird von jedem Kanton ausgerichtet, basierend auf Ihrem Einkommen und Vermögen.
  • Im Jahr 2023 haben 27 % der Versicherten in der Schweiz eine Verbilligung erhalten (BAG-Zahlen).
  • In einigen Kantonen (Waadt, Genf) erfolgt das Verfahren automatisch auf Basis der Steuerveranlagung. In anderen müssen Sie den Antrag jedes Jahr selbst stellen.
  • Die Frist und die Grenzen variieren stark von Kanton zu Kanton. Prüfen Sie die offizielle Website Ihres Kantons.

Was Sie verstehen müssen

Die Grundversicherung (KVG) ist in der Schweiz teuer: Die Prämien machen einen bedeutenden Teil des Haushaltsbudgets aus, insbesondere in Kantonen mit hohen Gesundheitskosten. Um zu verhindern, dass die KVG-Prämien für Personen mit bescheidenen oder mittleren Einkommen untragbar werden, finanzieren Bund und Kantone ein System der individuellen Prämienverbilligung (IPV).

Das Prinzip:

  • Jeder Kanton legt seine eigenen Einkommensgrenzen und die Art der Antragstellung fest.
  • Der Bund entrichtet einen jährlichen Beitrag an die Kantone (Bundessubvention).
  • Der Kanton entscheidet dann, wer die Verbilligung erhält und wie viel.

Folge: Ein gleiches Einkommen kann in einem Kanton einen Anspruch begründen und in einem anderen gar keinen.

Wer Anspruch hat

Anspruchsberechtigte sind in der Regel:

  • Alleinerziehende oder Familien mit mehreren Kindern.
  • Junge Erwachsene (18 bis 25 Jahre) in Ausbildung.
  • Personen mit bescheidenem Einkommen (Angestellte, Selbständige, Rentnerinnen und Rentner).
  • Sozialhilfebezüger oder Empfängerinnen und Empfänger von Ergänzungsleistungen AHV/IV.
  • Studierende ohne eigenes Einkommen.

Einige Richtwerte (im Kanton zu überprüfen):

  • Familie mit 2 Kindern: Nettoeinkommen bis etwa 80 000 bis 100 000 CHF pro Jahr je nach Kanton begründet in der Regel einen Teilanspruch.
  • Alleinstehende: Nettoeinkommen bis etwa 40 000 bis 55 000 CHF pro Jahr.
  • Studierende: fast immer anspruchsberechtigt, ausser bei einem nennenswerten Nebeneinkommen.

Kantone mit automatischem Verfahren

Mehrere Kantone berechnen die Verbilligung auf der Basis Ihrer letzten Steuerveranlagung und schicken Ihnen einen Entscheid, ohne dass Sie einen Antrag stellen müssen:

  • Waadt: Entscheid wird jeden Herbst verschickt.
  • Genf: Entscheid wird jedes Jahr an alle potenziell anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen verschickt.
  • Neuenburg, Freiburg, Jura: je nach Fall teilweise automatisches Verfahren.
  • Wallis, Bern: Verfahren teilweise automatisch für Sozialhilfebezüger.

Wenn Sie nichts erhalten haben und glauben, anspruchsberechtigt zu sein, wenden Sie sich an Ihre kantonale Verwaltung.

Kantone, in denen ein Antrag gestellt werden muss

In den meisten Deutschschweizer Kantonen und mehreren Westschweizer Kantonen müssen Sie jedes Jahr aktiv einen Antrag stellen:

  • Formular bei der zuständigen kantonalen Behörde anzufordern (oft das Amt für Sozialversicherungen oder die kantonale Ausgleichskasse).
  • Einzureichen mit: Kopie der Steuerveranlagung, aktuellen Lohnausweisen, Haushaltszusammensetzung.
  • Einzuhaltende Frist: je nach Kanton unterschiedlich (oft Ende Februar oder Ende März, um eine Verbilligung für das laufende Jahr zu erhalten).

So stellen Sie fest, ob Sie anspruchsberechtigt sind

Drei einfache Wege:

  1. Die offizielle Website Ihres Kantons prüfen: Suchen Sie nach „Prämienverbilligung Krankenkasse" + Name Ihres Kantons. Sie finden dort die Grenzen und das Formular.
  2. Den offiziellen Rechner verwenden, wenn Ihr Kanton einen anbietet (Genf, Waadt usw.).
  3. Direkt das kantonale Amt für Sozialversicherungen kontaktieren für eine persönliche Berechnung.

Ein Antrag kostet Sie nichts: Eine Ablehnung hat keine negativen Folgen.

Dokumente vorzubereiten

  • Letzte Steuerveranlagung oder laufende Steuererklärung.
  • Lohnausweise der letzten 3 Monate (für Erwerbstätige).
  • Rentenausweise (AHV, BVG) für Rentnerinnen und Rentner.
  • Bestätigung der Familienzulagen, falls zutreffend.
  • Haushaltszusammensetzung: Ehegatte, unterhaltsberechtigte Kinder, Partner, Studierende.
  • Aktuelle Krankenkassenpolice.
  • Bankverbindung für die Auszahlung.

Wann und wie der Beitrag ausbezahlt wird

  • Der Beitrag wird in der Regel direkt an Ihre Krankenkasse überwiesen (nicht an Sie), die Ihre monatliche Prämie entsprechend reduziert.
  • In einigen Fällen wird er direkt auf Ihr Konto überwiesen (als Rückerstattung).
  • Der Entscheid gilt jährlich und muss jedes Jahr erneuert werden (ausser in automatischen Kantonen).

Häufige Fehler

  • Denken, dass es nur für Sozialhilfebezüger gilt. Der Beitrag betrifft bescheidene und mittlere Einkommen, nicht nur Sozialhilfebezüger.
  • Den Antrag aus Stolz nicht stellen. Es ist ein soziales Recht, das aus Steuergeldern finanziert wird, kein Almosen.
  • Vergessen, jedes Jahr zu erneuern. Ausser in automatischen Kantonen wird das Recht nicht automatisch verlängert.
  • Den Antrag zu spät stellen. In einigen Kantonen verlieren Sie durch einen verspäteten Antrag die Verbilligung für das laufende Jahr.
  • Änderungen der Situation ausser Acht lassen. Geburt, Jobverlust, Trennung: Jede Änderung kann einen neuen Anspruch begründen. Melden Sie diese unverzüglich.

Wie Admini helfen kann

Die Beantragung der Prämienverbilligung erfordert, jedes Jahr die richtigen Dokumente zusammenzustellen und eine oft kurze kantonale Frist einzuhalten. Admini hilft Ihnen dabei:

  • Steuerveranlagung, Lohnausweise, Rentenausweise und Krankenkassenpolice an einem Ort zu zentralisieren.
  • Jedes Jahr zu Beginn eine Erinnerung zu erhalten, um Ihre Anspruchsberechtigung zu prüfen oder Ihren Antrag zu erneuern.
  • Ein vollständiges Dossier vorzubereiten, das versandbereit an die kantonale Behörde übermittelt werden kann.
  • Den letzten Verbilligungsentscheid sofort wiederzufinden, um ihn an Ihre Krankenkasse oder Ihre Treuhandstelle weiterzuleiten.

Ziel ist, dass Sie keine Verbilligung mehr verpassen, auf die Sie Anspruch haben, weil die richtigen Dokumente zum richtigen Zeitpunkt nicht griffbereit waren.

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